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Krankmeldung und Entschuldigung für die Schule: was in Ihrem Land gilt

Bis wann Sie Ihr Kind krankmelden, wie die Entschuldigung aussehen muss und wann die Schule ein Attest verlangen kann, regelt jedes Land selbst und oft auch jede Schule. Hier stehen alle 16 Länder auf dem Stand vom Oktober 2026, dazu die Regeln für Beurlaubungen rund um die Ferien.

Kurz gesagt

  • Eine bundesweite Regel „Attest ab dem dritten Krankheitstag“ gibt es nicht. Ob und ab wann die Schule ein Attest verlangen kann, ist von Land zu Land verschieden, und meist darf sie es, muss es aber nicht.
  • Krankmeldung am Fehltag und schriftliche Entschuldigung danach sind zwei Schritte mit eigenen Fristen. In Hessen regelt das die Schule, in Niedersachsen die Form der Meldung und die Frist für die Entschuldigung; in Mecklenburg-Vorpommern gibt es dazu keine landesweite Regel im Schulrecht.
  • Beurlaubungen direkt vor oder nach den Ferien sind in den meisten Ländern stark eingeschränkt, aber nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Ein günstigerer Urlaub ist nirgends als Grund vorgesehen.
  • Ein Bußgeld trifft bei Grundschulkindern die Eltern. Bis zu 2.500 Euro nennen nur drei Landesgesetze: Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Inhalt dieses Artikels
  1. Kein bundesweites Attest ab Tag drei
  2. Die Regeln in allen 16 Ländern
  3. Krankmelden am ersten Tag
  4. Die schriftliche Entschuldigung
  5. Wann die Schule ein Attest verlangen kann
  6. Beurlaubung, Ferien und Bußgeld
  7. Vorlage zum Ausfüllen

Kein bundesweites Attest ab Tag drei

Eine Regel hält sich hartnäckig: Ab dem dritten Krankheitstag brauche ein Schulkind ein ärztliches Attest. Für Deutschland insgesamt stimmt das nicht. Ob und ab wann die Schule ein Attest verlangen kann, legt jedes Land selbst fest, und meist ist es eine Kann-Regel: Die Schule darf ein Attest verlangen, sie muss es nicht.

In Bayern kann die Schule ein Attest verlangen, wenn Ihr Kind mehr als drei Unterrichtstage krank ist, in Sachsen ab mehr als fünf Krankheitstagen, in Baden-Württemberg und Thüringen erst ab mehr als zehn Unterrichtstagen.[1], [2], [3], [4] In Schleswig-Holstein gilt ein Attest ab drei aufeinanderfolgenden Krankheitstagen nur an Schulen, deren Schulkonferenz das beschlossen hat.[5] In Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt kann die Schule ein Attest nur bei begründeten Zweifeln verlangen.[6], [7], [8]

Am deutlichsten ist Berlin: Pauschale Attestregeln sind dort unzulässig, und eine bestimmte Zahl von Krankheitstagen begründet allein keine Attestpflicht, auch nicht bei einer chronischen Erkrankung.[9] In Bremen sollen Atteste nur in begründeten Einzelfällen verlangt werden, nicht aufgrund pauschaler Regeln der Schule.[10]

Drei Schritte, die Sie auseinanderhalten sollten

Für drei Dinge gelten oft verschiedene Fristen: die Krankmeldung am Fehltag, die schriftliche Entschuldigung danach und das Attest, das Sie vorlegen, wenn die Schule es verlangt. Maßgeblich ist außerdem die Regel Ihrer Schule. In Berlin, Hessen und Niedersachsen legt die Schule selbst fest, in welcher Form und teils bis wann Sie Ihr Kind krankmelden.[9], [11], [12]

Zwei Änderungen, die ältere Ratgeber nicht kennen

In Baden-Württemberg gilt seit 05.02.2025 eine neue Fassung der Schulbesuchsverordnung. Ältere Fassungen, die noch als PDF kursieren, nennen eine Frist von drei Tagen für die schriftliche Entschuldigung. Heute heißt es nur noch: Nach einer telefonischen oder elektronischen Meldung kann die Schule verlangen, dass Sie „unverzüglich“ eine schriftliche Mitteilung nachreichen.[3]

In Niedersachsen gilt seit 01.01.2026 ein neuer Erlass. Der alte von 2016 ließ generell eine mündliche, telefonische oder elektronische Nachricht genügen und im Einzelfall die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers. Beides steht im neuen Erlass nicht mehr; wie Sie Ihr Kind krankmelden, legt jetzt die Schule fest.[12], [13]

Die Regeln in allen 16 Ländern

Die beiden Tabellen zeigen, was das Landesrecht für Grundschulkinder vorsieht. Wo das Land nichts festlegt, steht „bei der Schule erfragen“. Die Beurlaubung heißt in Niedersachsen „Befreiung vom Unterricht“, im Saarland „Urlaub“.[12], [14]

Krankmeldung und Entschuldigung

Land Krankmeldung an die Schule Schriftliche Entschuldigung
Baden-Württemberg[3] Unverzüglich, mit Grund und voraussichtlicher Dauer; spätestens am 2. Tag, mündlich, telefonisch, elektronisch oder schriftlich Keine feste Frist; nach telefonischer oder elektronischer Meldung kann die Schule eine schriftliche Mitteilung „unverzüglich“ nachfordern
Bayern[1] Unverzüglich mit Grund; Form frei Nach telefonischer Meldung Mitteilung in Textform innerhalb von 2 Tagen, mit Grund
Berlin[9] Am ersten Tag des Fehlens; Form und Uhrzeit legt die Schule fest; ein digitales Verfahren (App) müssen Eltern nicht nutzen Bei längerem Fehlen spätestens am 3. Tag schriftlich oder elektronisch, mit voraussichtlicher Dauer; bei Rückkehr in jedem Fall eigenhändig unterschriebene Erklärung mit Dauer und Grund
Brandenburg[7] Spätestens am 2. Fehltag; Form nicht vorgeschrieben Bei Rückkehr schriftlich mit Grund; bei längerem Fehlen spätestens nach 2 Wochen eine Zwischenmitteilung; die Art der Krankheit darf die Schule nicht verlangen
Bremen[15], [10] Unverzüglich, spätestens am 4. Tag, mit Gründen und möglichst voraussichtlicher Dauer; mündlich oder telefonisch möglich, die Schule kann Schriftform verlangen Bei mehr als einer Woche Fehlen schriftlich bei Rückkehr, mit Dauer und Gründen
Hamburg[16], [17] Laut Schulbehörde am 1. Krankheitstag vor Unterrichtsbeginn telefonisch oder per E-Mail im Schulbüro Spätestens 3 Tage nach Rückkehr, mit Grund; eine E-Mail mit Grund kann die Schule akzeptieren
Hessen[11] Unverzüglich mit Grund; bis wann und in welcher Form, legt die Schulkonferenz fest: bei der Schule erfragen Ob und bis wann, legt die Schulkonferenz fest: bei der Schule erfragen; über die Anerkennung des Grundes entscheidet die Klassenleitung
Mecklenburg-Vorpommern Keine landesweite Regel im Schulgesetz oder in der Schulpflichtverordnung: bei der Schule erfragen Keine landesweite Regel: bei der Schule erfragen
Niedersachsen[12] Unverzüglich mit Grund und voraussichtlicher Dauer, in der Regel am 1. Tag vor Unterrichtsbeginn; Stelle und Form legt die Schulleitung fest Keine landesweite Frist und Form: bei der Schule erfragen
Nordrhein-Westfalen[6], [18] Unverzüglich; Form der ersten Meldung nicht vorgeschrieben Grund schriftlich mitteilen; keine Frist in Tagen
Rheinland-Pfalz[19] Vor Unterrichtsbeginn; Form nicht vorgeschrieben Begründet, schriftlich oder elektronisch, spätestens am 3. Tag
Saarland[14] Unverzüglich; Form: bei der Schule erfragen Spätestens bei Rückkehr schriftlich mit Dauer und Grund; digital nur in einer geschützten Umgebung, die die Schulaufsicht bereitstellt oder zulässt
Sachsen[2] Unverzüglich mit Grund und voraussichtlicher Dauer; spätestens am 2. Tag, telefonisch, mündlich oder schriftlich Nach telefonischer Meldung schriftlich binnen 3 Tagen
Sachsen-Anhalt[8] Unverzüglich, spätestens am 2. Fehltag; Form nicht vorgeschrieben Bei Rückkehr schriftlich mit Grund
Schleswig-Holstein[5], [20] Nicht in Gesetz oder Verordnung geregelt; laut Landeskonzept von 2022 soll die Schule mit den Eltern eine Abmeldung spätestens am Vormittag des Fehltags vereinbaren Schriftliche Erklärung der Eltern; Frist: bei der Schule erfragen
Thüringen[4] Unverzüglich mit Grund; Form nicht vorgeschrieben Bei Krankheit an mehr als 3 aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen bei Rückkehr eine Mitteilung über die Dauer

Stand Oktober 2026. Die verbindliche Auskunft gibt die Schule bzw. das Schulamt.

Attest und Beurlaubung

Land Ärztliches Attest Beurlaubung
Baden-Württemberg[3], [21] Klassenlehrkraft kann es ab mehr als 10 Unterrichtstagen Krankheit verlangen; Schulleitung kann bei auffällig häufigen Erkrankungen oder begründeten Zweifeln eine Attestpflicht anordnen; Kosten tragen die Eltern Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, rechtzeitiger schriftlicher Antrag; Klassenlehrkraft bis 2 Tage, sonst Schulleitung; Ferienverlängerung ist laut Kultusministerium (2018) kein Grund
Bayern[1], [22] Schule kann es verlangen bei mehr als 3 Unterrichtstagen, am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, bei gehäuften Fehlzeiten oder Zweifeln; Vorlage binnen 10 Tagen, sonst unentschuldigt Antrag in Textform, nur in begründeten Ausnahmefällen; laut Kultusministerium entscheidet die Schulleitung; Regel vor oder nach den Ferien: bei der Schule erfragen
Berlin[9] Nur bei begründeten Zweifeln im Einzelfall, keine pauschalen Attestregeln; Vorlage binnen 3 Unterrichtstagen; bei wiederholten Zweifeln befristete Attestpflicht bis Halbjahresende Vorheriger schriftlicher Antrag aus wichtigem Grund; Klassenleitung bis 3 Unterrichtstage, sonst Schulleitung; direkt vor oder nach den Ferien nur im wichtigen, unaufschiebbaren Ausnahmefall, eine Urlaubsreise zählt nicht
Brandenburg[7] Schulleitung nur bei begründeten Zweifeln; Kosten tragen die Eltern; bei versäumter Frist gilt das Fehlen als unentschuldigt Schriftlicher Antrag nur aus besonderen Gründen; Klassenlehrkraft bis 3 Tage je Schuljahr, Schulleitung bis 4 Wochen, darüber Schulamt; Reise- und Urlaubstermine sind kein wichtiger Grund (Ausnahme: Eltern können beruflich nachweislich nicht in den Ferien Urlaub nehmen)
Bremen[15], [10], [23] Nur wenn die Begründung nicht ausreicht, bei längeren oder häufigeren Versäumnissen, nicht pauschal; auf Wunsch kostenfrei vom Schulärztlichen Dienst Genehmigung der Schule; ab mehr als 3 aufeinanderfolgenden Tagen schriftlicher Antrag; vor oder nach den Ferien laut Bildungsbehörde grundsätzlich keine Genehmigung (Stadt Bremen)
Hamburg[24], [25], [17] Auf Verlangen der Schule; bei begründeten Zweifeln schriftliche Attestauflage für höchstens 6 Monate, dann Attest bis 3 Tage nach Rückkehr; Kosten: bei der Schule erfragen Die Schule, aus wichtigem Grund bis 6 Wochen; Antrag formlos; vor oder nach den Ferien nur in hinreichend begründeten Einzelfällen
Hessen[11] Nur in begründeten Einzelfällen, auf Beschluss der Klassenkonferenz und nach vorheriger Ankündigung; Kosten tragen die Eltern Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen; Klassenleitung, bei mehr als 2 Tagen und in Verbindung mit Ferien Schulleitung; mit Ferienbezug schriftlicher Antrag spätestens 4 Wochen vorher
Mecklenburg-Vorpommern[26] Bei begründeten Zweifeln kann die Schulleitung ein Attest verlangen; Kosten: bei der Schule erfragen Aus wichtigen Gründen, rechtzeitig schriftlich oder elektronisch; Schulleitung bis 3 Monate, darüber Schulbehörde; vor oder nach den Ferien nur bei persönlicher Härte
Niedersachsen[12] Bei längeren Erkrankungen oder besonders begründeten Fällen schon ab dem 1. Tag möglich; Vorlage in der Regel spätestens am 3. Tag; Kosten tragen die Eltern „Befreiung vom Unterricht“ nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, rechtzeitiger schriftlicher Antrag; Schulleitung bis 3 Monate; vor oder nach den Ferien nur bei persönlicher Härte
Nordrhein-Westfalen[6], [18], [27] Nur bei begründeten Zweifeln; holt die Schule in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten ein, trägt sie die Kosten Schulleitung aus wichtigem Grund; Antrag schriftlich über die Klassenlehrkraft, laut Ministerium mindestens eine Woche vorher; direkt vor oder nach den Ferien nur, wenn es ersichtlich nicht um eine Ferienverlängerung geht
Rheinland-Pfalz[19] In besonderen Fällen ärztlich, ausnahmsweise schulärztlich; keine Tagesgrenze Aus wichtigem Grund; einzelne Stunden: Lehrkraft, bis 3 Unterrichtstage: Klassenleitung, sonst Schulleitung; direkt vor oder nach den Ferien soll nicht beurlaubt werden, Ausnahmen nur durch die Schulleitung
Saarland[14] Nur in Zweifelsfällen durch die Schulleitung; Kosten tragen die Eltern „Urlaub“ nur in Ausnahmefällen, rechtzeitig bei der Klassenleitung beantragen; Klassenleitung bis 3 Tage im Monat, Schulleitung bis 2 Wochen im Vierteljahr; direkt vor oder nach den Ferien entscheidet die Schulleitung
Sachsen[2] Klassenlehrkraft kann es ab mehr als 5 Krankheitstagen verlangen; Schulleitung bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, mit Begründung Nur in besonderen Ausnahmefällen, rechtzeitig schriftlich; Klassenlehrkraft bis 2 Tage, sonst Schulleitung; Regel vor oder nach den Ferien: bei der Schule erfragen
Sachsen-Anhalt[8], [28] Schulleitung bei begründeten Zweifeln; Kosten tragen die Eltern Schulleitung bis 10 Unterrichtstage, über 1 Tag kann die Klassenleitung entscheiden; Gründe, Antragsfrist und Regel vor oder nach den Ferien: bei der Schule erfragen
Schleswig-Holstein[5], [29], [30] Die Schulkonferenz kann generell ein Attest ab 3 aufeinanderfolgenden Krankheitstagen beschließen; in begründeten Fällen ab dem 1. Tag; Kosten tragen die Eltern Auf Antrag aus wichtigem Grund; Klassenlehrkraft bis 6 aufeinanderfolgende Tage im Monat, Schulleitung bis 1 Monat im Vierteljahr; ab mehr als 2 Tagen schriftlicher Antrag; eine „Verlängerung der Ferien“ ist kein wichtiger Grund
Thüringen[4] Schule kann es ab mehr als 10 Unterrichtstagen verlangen; bei gehäuften Fehlzeiten oder Zweifeln auch künftig schon ab dem 1. Krankheitstag Nur in dringenden Ausnahmefällen, Antrag in Textform; Klassenlehrkraft bis 3 Tage, Schulleitung bis 15 Tage und immer direkt vor oder nach den Ferien, darüber Schulamt

Stand Oktober 2026. Die verbindliche Auskunft gibt die Schule bzw. das Schulamt.

Krankmelden am ersten Tag

In den meisten Landesvorschriften steht für die erste Nachricht an die Schule das Wort „unverzüglich“; eine Stundenzahl steckt nicht darin. Einige Länder werden konkreter: Berlin verlangt die Meldung am ersten Tag des Fehlens, Rheinland-Pfalz für die Grundschule vor Unterrichtsbeginn, Niedersachsen in der Regel am ersten Tag vor Unterrichtsbeginn.[9], [19], [12] In Hamburg bittet die Schulbehörde, das Kind am ersten Krankheitstag vor Unterrichtsbeginn telefonisch oder per E-Mail im Schulbüro abzumelden.[16]

Andere Länder setzen eine äußerste Frist: spätestens am zweiten Tag in Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt, spätestens am vierten Tag in Bremen.[3], [7], [2], [8], [15] Ein Freibrief zum Abwarten ist das nicht, denn außer in Brandenburg steht davor jeweils „unverzüglich“.

Melden Sie Ihr Kind deshalb so früh wie möglich, am besten vor Unterrichtsbeginn. In Hessen soll die Grundschule die Eltern unmittelbar nach Unterrichtsbeginn informieren, wenn ein Kind ohne bekannten Grund fehlt. Sind sie nicht erreichbar, entscheidet die Schule im Einzelfall, ob sie zum Schutz des Kindes die Polizei verständigt.[11]

Was in die Meldung gehört

In vielen Ländern gehört der Grund schon in die erste Meldung, in Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen und Sachsen außerdem die voraussichtliche Dauer.[3], [15], [12], [2] Für den Grund reicht in mehreren Ländern eine allgemeine Angabe: In Brandenburg darf die Schule die Art der Erkrankung nicht verlangen, in Bremen darf die Angabe aus Datenschutzgründen allgemein bleiben.[7], [10]

Telefon, E-Mail oder App

Ob eine E-Mail reicht, hängt vom Land und oft von der Schule ab. Baden-Württemberg erlaubt die Meldung ausdrücklich auch elektronisch, zum Beispiel per E-Mail.[3] Sachsen nennt nur mündlich, telefonisch oder schriftlich.[2] In Berlin bestimmt die Schule die Form; ein digitales Verfahren der Schulaufsicht müssen die Schulen nutzen, Sie als Eltern aber nicht.[9]

In Mecklenburg-Vorpommern regeln weder das Schulgesetz noch die Schulpflichtverordnung die Krankmeldung. Dort wie in Hessen und Niedersachsen gilt: Schauen Sie in die Schulordnung oder den Elternbrief Ihrer Schule, oder fragen Sie im Sekretariat.

Die schriftliche Entschuldigung

Auf die Meldung folgt in den meisten Ländern ein schriftlicher Nachweis. Wann er fällig ist, unterscheidet sich stark:

  • Bei der Rückkehr: in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und im Saarland (dort spätestens dann); in Brandenburg bei längerem Fehlen außerdem spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung.[7], [8], [14]
  • Nach festen Tagen: in Rheinland-Pfalz spätestens am dritten Tag; in Bayern nach einem Anruf innerhalb von zwei Tagen in Textform, in Sachsen nach einem Anruf binnen drei Tagen schriftlich.[19], [1], [2] In Hamburg bittet die Schulbehörde um die Entschuldigung spätestens drei Tage nach der Rückkehr.[16]
  • Erst bei längerem Fehlen: in Bremen bei mehr als einer Woche, in Thüringen bei mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen als Mitteilung über die Dauer.[15], [4]
  • Ohne Frist in Tagen: in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein; in Baden-Württemberg kann die Schule sie nach einem Anruf oder einer E-Mail „unverzüglich“ nachfordern.[6], [5], [3]
  • In drei Stufen: in Berlin. Bei längerem Fehlen muss spätestens am dritten Tag eine schriftliche oder elektronische Mitteilung mit der voraussichtlichen Dauer vorliegen, am Tag der Rückkehr in jedem Fall eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit Dauer und Grund.[9]

Unterschrift, E-Mail, Textform

In Berlin reicht für die Rückkehr-Erklärung deshalb keine reine E-Mail, außer Sie geben sie über das digitale Verfahren der Schule ab.[9] Im Saarland zählt eine digitale Entschuldigung nur in einer geschützten Umgebung, die die Schulaufsicht bereitstellt oder zugelassen hat.[14] In Rheinland-Pfalz ist sie ausdrücklich auch elektronisch möglich.[19]

Bayern verlangt nach einem Anruf eine Mitteilung „in Textform“. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das eine lesbare Erklärung, in der Sie als Absender genannt sind, auf einem dauerhaften Datenträger.[32] Ob Ihre Schule dafür eine E-Mail oder eine Nachricht über ihre App annimmt, fragen Sie dort.

Wenn die Entschuldigung fehlt

Fehlt der Nachweis, gilt das Fehlen in mehreren Ländern als unentschuldigt, in Berlin zum Beispiel, wenn Sie keinen Grund glaubhaft machen, den Sie nicht zu vertreten haben.[9] In Brandenburg bleibt eine nur geringfügige Fristüberschreitung ohne diese Folge.[7] Unentschuldigtes Fehlen zieht Schritte der Schule nach sich: In Hamburg macht sie spätestens nach drei unentschuldigten Fehltagen ohne Kontakt einen Hausbesuch, in Berlin schickt sie nach fünf unentschuldigten Schultagen im Halbjahr eine Schulversäumnisanzeige an das Schulamt.[33], [9]

Wann die Schule ein Attest verlangen kann

Neben den Tagesgrenzen gibt es den begründeten Zweifel, ob Ihr Kind wirklich krank war. In Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Berlin ist er der einzige Anlass; auch in Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland setzt ein Attest einen begründeten Zweifel voraus.[6], [7], [8], [9], [26], [14] In Hessen geht es nur in begründeten Einzelfällen, auf Beschluss der Klassenkonferenz und nach vorheriger Ankündigung.[11]

Was als begründet gilt, beschreiben zwei Länder mit Beispielen. Der Handlungsleitfaden des Bildungsministeriums in Mecklenburg-Vorpommern nennt Klausuren und Prüfungstermine sowie Sportunterricht und Projekttage.[34] Die Landesregierung in Schleswig-Holstein nennt Kinder, die immer wieder an einzelnen Tagen fehlen, etwa direkt vor den Ferien oder an Tagen mit Leistungsnachweisen.[20]

Attest für jede Krankheit

Bei häufigen Fehlzeiten oder wiederholten Zweifeln kann die Schule in mehreren Ländern für eine Zeit bei jeder Krankheit ein Attest verlangen: in Baden-Württemberg per schriftlicher Anordnung der Schulleitung, längstens bis zum Ende des laufenden Schuljahres, in Berlin befristet und höchstens bis zum Ende des Schulhalbjahres.[3], [9] In Hamburg heißt das Attestauflage. Sie ergeht schriftlich, gilt höchstens sechs Monate, und Sie können Widerspruch einlegen.[17] In Thüringen kann die Schule das Attest dann für künftige Fehlzeiten schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen.[4]

Fristen für das Attest

Verlangt die Schule ein Attest, läuft eine Frist. In Bayern muss es innerhalb von zehn Tagen vorliegen, sonst gilt das Fehlen als unentschuldigt; anerkannt wird es in der Regel nur, wenn die ärztlichen Feststellungen während der Krankheit getroffen wurden.[1] Gehen Sie dort also mit Ihrem Kind zur Praxis, solange es krank ist, wenn die Schule ein Attest verlangt oder Sie damit rechnen. In Berlin muss das Attest binnen drei Unterrichtstagen nach der Anordnung vorliegen, in Niedersachsen in der Regel spätestens am dritten Tag und für den ganzen Zeitraum.[9], [12]

Krank am Tag der Klassenarbeit

Bayern nennt den Tag eines angekündigten Leistungsnachweises ausdrücklich als Anlass für ein Attest.[1] In Baden-Württemberg und Hessen steht eine solche Regel nicht in der Verordnung. Dort gilt: Wer eine angekündigte Arbeit unentschuldigt versäumt (in Hessen: ohne ausreichende Begründung), bekommt „ungenügend“. Bei entschuldigtem Fehlen entscheidet in Baden-Württemberg die Fachlehrkraft, ob nachgeschrieben wird.[35], [11]

Wer das Attest bezahlt

Die Kosten eines verlangten Attests tragen ausdrücklich die Eltern in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, im Saarland, in Sachsen-Anhalt und in Schleswig-Holstein.[3], [7], [11], [12], [14], [8], [29] In Bremen stellt der Schulärztliche Dienst der Gesundheitsämter das Attest auf Ihren Wunsch kostenfrei aus.[15] In Nordrhein-Westfalen zahlt die Schule, wenn sie in besonderen Fällen selbst ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einholt.[18] In den übrigen Ländern fragen Sie vorab bei der Schule nach.

Wenn Ihr Kind oft fehlt

Häufige Fehltage haben nicht immer eine körperliche Ursache. Angst vor Leistungsanforderungen, vor Mitschülern oder Lehrkräften kann sich als Kopf- oder Bauchschmerzen zeigen.[36] Die Fachseite „Neurologen und Psychiater im Netz“ der Berufsverbände und Fachgesellschaften weist darauf hin, dass Eltern, die aus Mitleid Entschuldigungen schreiben, das Vermeidungsverhalten stützen; besser helfen Trösten ohne Vorwürfe, Ermutigung, Lob und Geduld.[36] Eine Übersichtsarbeit im Deutschen Ärzteblatt (2010) rät Ärztinnen und Ärzten, bei Schulvermeidung nicht krankzuschreiben, weil das das Problem eher aufrechterhält, sondern rasch an die Kinder- und Jugendpsychiatrie zu überweisen.[37]

Die Fachseite empfiehlt, dass Eltern, Lehrkräfte, Kind, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Schulpsychologie und Sozialpädagogik zusammenarbeiten.[36] Schulpsychologische Beratung ist zum Beispiel in Hessen, Bayern und Baden-Württemberg kostenfrei und vertraulich.[38], [39], [40] Woran Sie Schulangst erkennen und was hilft, steht im Beitrag zur Schulangst.

Wenn Ihr Kind oft oder lange fehlt

Sprechen Sie früh mit der Schule und holen Sie sich Unterstützung, wenn …

  • Ihr Kind morgens immer wieder über Bauch- oder Kopfschmerzen klagt, die rasch vergehen, sobald es zu Hause bleiben darf.
  • sich die Fehltage häufen und die Schule ein Attest für jede Krankheit anordnet oder ankündigt.
  • Ihr Kind nach einer längeren Krankheit nur schwer zurückfindet oder nicht mehr in die Schule möchte.
  • Sie merken, dass Sie Entschuldigungen schreiben, um Ihrem Kind den Schultag zu ersparen.

Erste Ansprechpartner

Die Klassenlehrkraft, die Schulsozialarbeit, wo es sie gibt, und die schulpsychologische Beratung. Bei körperlichen Beschwerden die Kinder- und Jugendarztpraxis, bei anhaltender Vermeidung die Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Beurlaubung, Ferien und Bußgeld

Für einen freien Tag wegen einer Hochzeit, einer Beerdigung oder eines Umzugs brauchen Sie vorher eine Beurlaubung. Als Gründe nennen die Länder, die Beispiele aufzählen, vor allem Familienanlässe wie Hochzeit, Geburt, schwere Erkrankung oder Todesfall, einen Umzug, religiöse Feste und Arzttermine, die sich nicht in die unterrichtsfreie Zeit legen lassen.[3], [7], [9], [18], [30] Ausdrücklich zu gewähren ist eine Beurlaubung aus religiösen Gründen zum Beispiel in Rheinland-Pfalz und Thüringen.[19], [4]

Der Antrag geht in den meisten Ländern schriftlich oder in Textform, in Hamburg formlos.[17] Fristen in Tagen oder Wochen sind selten: Nordrhein-Westfalen nennt laut Ministerium mindestens eine Woche vorher, sonst heißt es meist „rechtzeitig“.[27] Wer entscheidet, steht in der Tabelle.

Vor und nach den Ferien

Ein paar Tage früher in den Urlaub, weil der Flug dann günstiger ist: Als Grund für eine Beurlaubung ist das nirgends vorgesehen. Ganz ausgeschlossen ist ein freier Tag direkt an den Ferien aber nicht überall:

  • Nur bei persönlicher Härte: Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen.[26], [12]
  • Nur im begründeten Ausnahmefall: Berlin (im wichtigen, unaufschiebbaren Ausnahmefall; ein früherer Urlaubsantritt zählt ausdrücklich nicht) und Hamburg (in hinreichend begründeten Einzelfällen).[9], [17] In der Stadt Bremen ist eine Genehmigung für einen früheren Ferienbeginn oder längere Ferien laut Bildungsbehörde grundsätzlich nicht zu erteilen; kein Grund sind etwa günstigere Reisetarife, Flugverspätungen oder Autopannen.[23]
  • Erlaubt, wenn es ersichtlich nicht um längere Ferien geht: Nordrhein-Westfalen, etwa bei einer Hochzeit in der Familie.[18]
  • Soll nicht sein, Ausnahmen gestattet die Schulleitung: Rheinland-Pfalz.[19]
  • Urlaub ist kein Grund: Baden-Württemberg (laut Kultusministerium 2018) und Schleswig-Holstein.[21], [30] Brandenburg lässt im besonders begründeten Einzelfall eine Ausnahme zu, vor allem wenn Sie beruflich nachweislich keinen Urlaub in den Ferien nehmen können.[7]
  • Die Schulleitung entscheidet: Hessen, Saarland und Thüringen.[11], [14], [4]
  • Bei der Schule erfragen: Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

Hessen hat für diesen Fall eine feste Frist: Den Antrag stellen Sie spätestens vier Wochen vor Beginn der Beurlaubung schriftlich, bei einer Beurlaubung nach den Ferien spätestens vier Wochen vor Ferienbeginn.[11] Die Termine finden Sie in unserer Übersicht der Schulferien.

Ihr Kind vor den Ferien krankzumelden, obwohl es gesund ist, ist keine Lösung. In Baden-Württemberg liegt dann laut Kultusministerium ein Schulversäumnis vor.[21] Fehlzeiten in den drei Wochen vor und nach den Ferien prüft die Schule in der Stadt Bremen besonders sorgfältig, in Hamburg kann sie dafür eine Attestauflage erteilen.[23], [17] In Bremen behält sich die Behörde zusammen mit der Innenbehörde außerdem Stichproben an Bahnhof und Flughafen vor.[41]

Was ein Bußgeld kosten kann

Ein Bußgeld wegen Schulversäumnissen kann sich bei Grundschulkindern nur gegen die Eltern richten, denn wer unter 14 Jahre alt ist, handelt nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz nicht vorwerfbar.[42] Der Höchstbetrag ist sehr verschieden:

  • bis zu 2.500 Euro in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern,[43], [44], [45]
  • bis zu 1.500 Euro in Rheinland-Pfalz und Thüringen, in Thüringen nur bei Vorsatz,[46], [47]
  • bis zu 1.250 Euro in Sachsen,[48]
  • bis zu 1.000 Euro in Sachsen-Anhalt und für Eltern in Bremen; in Nordrhein-Westfalen nennt ein Erlass diesen Betrag, in Schleswig-Holstein die Landesregierung.[49], [50], [51], [20]

Nennt das Landesgesetz keinen Betrag, gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz: mindestens fünf, höchstens 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit höchstens die Hälfte, wenn das Gesetz nicht zwischen beidem unterscheidet. Laut Ordnungswidrigkeitengesetz soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen.[52]

Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze. In Bremen hat der Senat 2025 feste Sätze gegen Eltern angekündigt: 150 Euro beim ersten Verstoß, 250 Euro beim ersten Folgeverstoß, ab dem zweiten Folgeverstoß 300 Euro; bei einer ersten Ferienverlängerung von bis zu einer Woche 150 Euro, bei Wiederholung bis zu 350 Euro.[53]

In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland kann es sogar strafbar sein, ein Kind der Schulpflicht dauernd oder wiederholt zu entziehen.[50], [25], [54], [45], [55] Das betrifft hartnäckige Schulverweigerung, nicht einen einzelnen Fehltag vor den Ferien. Haben Sie Post wegen eines Bußgeldverfahrens bekommen, lassen Sie sich im Einzelfall rechtlich beraten.

Vorlage zum Ausfüllen

Eine Entschuldigung muss nicht lang sein, aber sie muss stimmen und enthalten, was Ihr Land verlangt: je nach Land vor allem Grund und Dauer bzw. voraussichtliche Dauer, in Berlin zusätzlich die eigenhändige Unterschrift.[3], [2], [9], [14], [4]

Checkliste zum Abhaken

Was in die Entschuldigung gehört

Druckt nur diesen Kasten, ohne den Rest der Seite.

Checkliste zum Abhaken

Was in den Antrag auf Beurlaubung gehört

Druckt nur diesen Kasten, ohne den Rest der Seite.

Unsere Vorlage für die Entschuldigung erstellt eine Entschuldigung oder einen Antrag auf Beurlaubung zum Drucken. Sie ist kostenlos, ohne Anmeldung, ohne Tracking und Werbung, und Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser. Hat Ihre Schule eine eigene Vorgabe für Form oder Frist, gilt diese.

Quellen

Wir stützen uns bevorzugt auf Übersichtsarbeiten, Leitlinien und Angaben offizieller Stellen. Zuletzt geprüft am 12. Oktober 2026.

  1. [1] Freistaat Bayern. Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 01.07.2016, § 20 Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung, Text gilt ab 01.08.2026. BAYERN.RECHT. Abgerufen am 11.10.2026. gesetze-bayern.de
  2. [2] Sächsisches Staatsministerium für Kultus. Verordnung über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung, SBO) vom 12.08.1994, §§ 1 bis 4, rechtsbereinigt mit Stand 09.03.2004. REVOSax. Abgerufen am 11.10.2026. revosax.sachsen.de
  3. [3] Kultusministerium Baden-Württemberg. Verordnung über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) vom 21.03.1982, §§ 1 bis 4 und Anlage, Fassung vom 04.02.2025, gültig ab 05.02.2025. Landesrecht BW. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht-bw.de
  4. [4] Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20.01.1994, §§ 5 und 7, Fassung vom 24.05.2024, gültig ab 01.08.2024. Landesrecht Thüringen. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht.thueringen.de
  5. [5] Land Schleswig-Holstein. Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 11.06.2018, § 4, Fassung vom 24.03.2023, gültig ab 25.05.2023. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. Abgerufen am 11.10.2026. gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
  6. [6] Land Nordrhein-Westfalen. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15.02.2005, §§ 41, 43, 126, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2026. BASS 1-1. Abgerufen am 11.10.2026. bass.schule.nrw
  7. [7] Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg. Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb, VVSchulB) vom 29.06.2010, Nr. 7 und 8, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.07.2025. BRAVORS. Abgerufen am 11.10.2026. bravors.brandenburg.de
  8. [8] Kultusministerium Sachsen-Anhalt. Unterrichtsversäumnis an allgemein bildenden Schulen, RdErl. vom 24.04.2002, SVBl. LSA 2002 S. 177, gültig ab 22.05.2002. Landesrecht Sachsen-Anhalt. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht.sachsen-anhalt.de
  9. [9] Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin. Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht) vom 24.03.2024 (ABl. S. 881), zuletzt geändert durch VV vom 09.01.2026 (ABl. S. 225), §§ 2, 7, 10, 11. Abgerufen am 11.10.2026. berlin.de
  10. [10] Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen (13.07.2022). Mitteilung Nr. 237/2022: Ärztliche Bescheinigungen bei Schulversäumnissen. An die Schulen im Lande Bremen. Abgerufen am 11.10.2026. bildung.bremen.de
  11. [11] Land Hessen, Kultusministerium. Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19.08.2011, § 2 „Verhinderung und Erkrankung“, § 3 „Befreiung und Beurlaubung“, § 29 „Nichterbrachte Leistungen“, jeweils Fassung vom 20.07.2023, gültig ab 16.09.2023. Hessenrecht. Abgerufen am 11.10.2026. rv.hessenrecht.hessen.de
  12. [12] Niedersächsisches Kultusministerium. Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, RdErl. vom 08.12.2025, 21-83100, SVBl. 1/2026, S. 9 ff., Nr. 3.2 und 3.3; in Kraft 01.01.2026 bis 31.12.2031. Abgerufen am 11.10.2026. mk.niedersachsen.de
  13. [13] Niedersächsisches Kultusministerium. Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, RdErl. vom 01.12.2016, SVBl. 12/2016, S. 705, Nr. 3.3.1. Vorgängerfassung, seit 01.01.2026 nicht mehr gültig. Abgerufen am 11.10.2026. mk.niedersachsen.de
  14. [14] Saarland. Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 10.11.1975, § 8 (Fassung vom 08.12.2021, gültig ab 17.12.2021) und § 9. Bürgerservice Saarland. Abgerufen am 11.10.2026. recht.saarland.de
  15. [15] Freie Hansestadt Bremen, Senator für Bildung. Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom Unterricht und bei Schulversäumnissen vom 16.05.1986, §§ 1 bis 4, zuletzt geändert durch Art. 15 der VO vom 04.02.2015. Transparenzportal Bremen. Abgerufen am 11.10.2026. transparenz.bremen.de
  16. [16] Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg (Stand Juli 2025). D 1: Information zur Schulpflicht und zur Abmeldung bei Krankheit. Formular für Sorgeberechtigte. Abgerufen am 11.10.2026. dokumente.hamburg.de
  17. [17] Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule und Berufsbildung (2024). Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen: Handreichung Schulabsentismus, Teil B Nr. 3.2.1 bis 3.2.9. Abgerufen am 11.10.2026. hamburg.de
  18. [18] Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW. Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, Runderlass vom 29.05.2015, Nr. 1 bis 5. BASS 12-52 Nr. 1. Abgerufen am 11.10.2026. bass.schule.nrw
  19. [19] Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz. Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10.10.2008, §§ 22 und 23, Fassung vom 20.12.2024, gültig ab 31.12.2024. Landesrecht Rheinland-Pfalz. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht.rlp.de
  20. [20] Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (02.03.2022). Konzept zum Schulabsentismus. Bericht der Landesregierung, Drucksache 19/3676. Abgerufen am 11.10.2026. landtag.ltsh.de
  21. [21] Landtag von Baden-Württemberg (2018). Eigenmächtige Verlängerung der Ferienzeiten im Bereich des Staatlichen Schulamtes Mannheim. Kleine Anfrage und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 19.06.2018, Drucksache 16/4184. Abgerufen am 11.10.2026. landtag-bw.de
  22. [22] Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Stand 23.02.2026). Rechtliche Fragen und Antworten. Abgerufen am 11.10.2026. km.bayern.de
  23. [23] Der Senator für Kinder und Bildung Bremen (12.06.2026). Mitteilung 96/2026: Umgang mit Fehlzeiten und Beurlaubungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Schulferien, Konkretisierung der Verfahrensvorgaben. An die Schulen der Stadtgemeinde Bremen. Abgerufen am 11.10.2026. bildung.bremen.de
  24. [24] Freie und Hansestadt Hamburg. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22.07.2011, § 4. Landesrecht Hamburg. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht-hamburg.de
  25. [25] Freie und Hansestadt Hamburg. Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16.04.1997, § 28 (Fassung vom 27.05.2024, gültig ab 01.06.2024), § 113, § 114. Landesrecht Hamburg. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht-hamburg.de
  26. [26] Land Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung. Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen (Schulpflichtverordnung, SchPflVO M-V) vom 27.07.2021, §§ 7 und 8, Fassung vom 08.07.2026, gültig ab 01.09.2026. Landesrecht M-V. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht-mv.de
  27. [27] Ministerium für Schule und Bildung NRW, Bildungsportal (o. J.). Kann mein Kind unmittelbar vor oder nach den Ferien vom Unterricht befreit werden? Abgerufen am 11.10.2026. schulministerium.nrw
  28. [28] Kultusministerium Sachsen-Anhalt. Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Schulleiterinnen und Schulleiter, RdErl. vom 16.09.2013, SVBl. LSA 2013 S. 222, Nr. 1 und 14. Landesrecht Sachsen-Anhalt. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht.sachsen-anhalt.de
  29. [29] Land Schleswig-Holstein. Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) vom 24.01.2007, § 15 und § 26 (gültig ab 09.02.2007), § 144 (Fassung vom 19.07.2024). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. Abgerufen am 11.10.2026. gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
  30. [30] Land Schleswig-Holstein, Schulrecht von A bis Z (letzte Aktualisierung 20.09.2023). Beurlaubung vom Schulbesuch (Anwendungserlass zu § 15 SchulG). Abgerufen am 11.10.2026. schleswig-holstein.de
  31. [31] Republik Österreich. Schulpflichtgesetz 1985, §§ 9, 24, Fassung vom 11.10.2026. RIS, Bundesrecht konsolidiert. Abgerufen am 11.10.2026. ris.bka.gv.at
  32. [32] Bundesrepublik Deutschland. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 126b Textform. gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.10.2026. gesetze-im-internet.de
  33. [33] Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg (in Kraft seit 01.03.2024). Richtlinie zum Umgang mit Schulpflichtverletzungen. Mitteilungsblatt MBlSchul Nr. 3 vom 29.02.2024, Nr. 8.4. Abgerufen am 11.10.2026. hamburg.de
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  35. [35] Kultusministerium Baden-Württemberg. Notenbildungsverordnung (NVO) vom 05.05.1983, § 8, Fassung vom 04.02.2025, gültig ab 05.02.2025. Landesrecht BW. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht-bw.de
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  37. [37] Knollmann, M., Knoll, S., Reissner, V., Metzelaars, J. & Hebebrand, J. (2010). Schulvermeidendes Verhalten aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht: Erscheinungsbild, Entstehungsbedingungen, Verlauf und Therapie. Deutsches Ärzteblatt International, 107(4), 43–49. doi.org
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  42. [42] Bundesrepublik Deutschland. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 12 Verantwortlichkeit. gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.10.2026. gesetze-im-internet.de
  43. [43] Land Berlin. Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26.01.2004, § 126, Fassung vom 27.09.2021, gültig ab 07.10.2021. Abgerufen am 11.10.2026. gesetze.berlin.de
  44. [44] Land Brandenburg. Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.08.2002, §§ 41, 42, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2026. BRAVORS. Abgerufen am 11.10.2026. bravors.brandenburg.de
  45. [45] Land Mecklenburg-Vorpommern. Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2010, § 139 (Fassung vom 24.03.2025, gültig ab 01.08.2025) und § 140. Landesrecht M-V. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht-mv.de
  46. [46] Land Rheinland-Pfalz. Schulgesetz (SchulG) vom 30.03.2004, § 99 (gültig ab 01.08.2004). Landesrecht Rheinland-Pfalz. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht.rlp.de
  47. [47] Freistaat Thüringen. Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2003, § 59, Fassung vom 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020. Landesrecht Thüringen. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht.thueringen.de
  48. [48] Freistaat Sachsen. Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG), § 61, Fassung gültig ab 17.08.2024. REVOSax. Abgerufen am 11.10.2026. revosax.sachsen.de
  49. [49] Land Sachsen-Anhalt. Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2018, § 84, Fassung vom 05.07.2025, gültig ab 15.07.2025. Landesrecht Sachsen-Anhalt. Abgerufen am 11.10.2026. landesrecht.sachsen-anhalt.de
  50. [50] Freie Hansestadt Bremen. Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2005, §§ 64, 65, letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 01.04.2025. Transparenzportal Bremen. Abgerufen am 11.10.2026. transparenz.bremen.de
  51. [51] Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW. Überwachung der Schulpflicht, Runderlass vom 04.02.2007, eingearbeitet RdErl. vom 10.03.2021, Nr. 3. BASS 12-51 Nr. 5. Abgerufen am 11.10.2026. bass.schule.nrw
  52. [52] Bundesrepublik Deutschland. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 17 Höhe der Geldbuße. gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.10.2026. gesetze-im-internet.de
  53. [53] Pressestelle des Senats Bremen (02.09.2025). Bremen passt Bußgeldsätze für Schulmeidung und unerlaubte Ferienverlängerung an. Abgerufen am 11.10.2026. senatspressestelle.bremen.de
  54. [54] Land Hessen. Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2023, §§ 181, 182 (gültig ab 17.12.2022). Hessenrecht. Abgerufen am 11.10.2026. rv.hessenrecht.hessen.de
  55. [55] Saarland. Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996, § 17 (gültig ab 01.01.2008). Bürgerservice Saarland. Abgerufen am 11.10.2026. recht.saarland.de

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Hat Pädagogik und Informatik studiert. Schreibt hier über den Forschungsstand zum Lernen und prüft digitale Lernhilfen technisch, bevor sie hier erwähnt werden.

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