Digitales Klasse 1–4

Kinder-Smartwatch: Was sie kann, was verboten ist und was mit den Daten passiert

Telefonieren, Standort, SOS-Taste: Das bieten Kinderuhren laut Herstellern. Wir erklären, welche Funktion in Deutschland verboten ist, woran Sie sie erkennen, was mit den Standortdaten passiert und was Schule und Tarif dazu sagen.

Kurz gesagt

  • Kinderuhren mit heimlicher Abhörfunktion oder versteckter Kamera sind in Deutschland verboten, heute nach § 8 TDDDG. Die Ortung ist ausdrücklich erlaubt.
  • Schon der Besitz ist verboten, strafbar nach dem TDDDG sind aber Herstellen und Bereitstellen auf dem Markt. Wer mit der Uhr tatsächlich mithört, kann sich nach § 201 StGB strafbar machen.
  • Eine verbotene Uhr erkennen Sie an Begriffen wie „Babyphone“, „Monitorfunktion“ oder „voice monitoring“ und daran, dass die App eine „Monitorrufnummer“ verlangt.
  • Ob die Uhr in der Schule benutzt werden darf, regeln Land und Schule. SCHAU HIN! empfiehlt, die Uhr gemeinsam mit Ihrem Kind einzurichten und die Ortung nur in Ausnahmefällen zu nutzen.
Inhalt dieses Artikels
  1. Was eine Kinder-Smartwatch kann
  2. Die verbotene Abhörfunktion
  3. Standortdaten und Datenschutz
  4. Smartwatch in der Schule
  5. Kosten und Tarif
  6. Vertrauen statt Dauerortung

Was eine Kinder-Smartwatch kann

Eine Kinder-Smartwatch mit Telefon und Ortung ist im Kern ein kleines Mobiltelefon am Handgelenk: mit eigener SIM-Karte, freigegebenen Kontakten und einer App, in der Sie sehen, wo die Uhr gerade ist. Die beiden Hersteller, die wir hier als Beispiele nehmen, Xplora und Anio, bieten außerdem eine SOS-Taste und einen Schulmodus an.

Das ist keine Auswahl nach Qualität und keine Kaufempfehlung. Wir haben keine der Uhren selbst getestet. Die Funktionsangaben stammen von den Herstellern (Stand 04.10.2026), die rechtlichen Angaben aus den Gesetzen, von der Bundesnetzagentur und von Stellen der Länder.

Funktion Was sie tut Worauf Sie achten sollten
Telefon und Kontakte Laut Xplora bestimmen Sie in der App, wen Ihr Kind anrufen und mit wem es chatten darf.[1] Laut Anio sind bis zu 20 Kontakte möglich, nur mit ihnen kann Ihr Kind telefonieren.[2] Anio lässt für ältere Kinder ein Wählfeld für beliebige Nummern zu; dann fällt die Begrenzung weg.[2]
Standort und Sicherheitszonen Laut beiden Herstellern: Live-Standort in der App und eine Nachricht, wenn Ihr Kind einen festgelegten Ort wie die Schule erreicht oder verlässt.[1], [2] Xplora erfasst den Standort nach eigener Angabe alle fünf Minuten oder auf Abruf.[3] Ortung ist erlaubt.[4] Fragen Sie, wie lange die Daten gespeichert werden.
SOS-Taste Langes Drücken ruft nacheinander hinterlegte Kontakte an, laut Xplora 2, laut Anio 3.[1], [2] Gemeinsam ausprobieren; Xplora nennt die Haltedauer auf zwei Seiten unterschiedlich.[1], [3] 2017 arbeiteten SOS-Tasten in einer Untersuchung älterer Modelle unzuverlässig.[5]
Schulmodus Laut Xplora sind nach Stundenplan Anrufe, Nachrichten und Apps aus; laut Anio zeigt das gesperrte Display nur die Uhrzeit.[3], [2] Bei Xplora bleibt der Standort in der App sichtbar.[3]
Kamera und Internet Xplora wirbt mit „ohne freien Zugang zum Internet“, die X6Play hat laut Datenblatt trotzdem eine Kamera.[1], [3] Die Anio 6 hat laut Hersteller weder Kamera noch offenes Internet.[2] „Ohne Internet“ heißt nicht „ohne Kamera“. Ins Datenblatt sehen.
Mithören aus der Ferne Laut Bundesnetzagentur oft „Babyphone“ oder „Monitorfunktion“ genannt: Die Uhr ruft unbemerkt eine Nummer an, dort hört jemand mit.[6] In Deutschland verboten, siehe nächster Abschnitt.

Eine Uhr kann bewusst weniger als ein Smartphone; Anio nennt für die Anio 6 ein Alter ab fünf Jahren.[2] Ob für Ihr Kind eher eine Uhr oder ein erstes Handy passt, hängt davon ab, was das Gerät leisten soll. Und nicht jedes Grundschulkind braucht ein eigenes Gerät: Ein gut geübter Schulweg und feste Absprachen kosten nichts.

Die verbotene Abhörfunktion

Am 17.11.2017 hat die Bundesnetzagentur den Verkauf von Kinderuhren mit Abhörfunktion verboten. Gegen mehrere Angebote im Internet war sie da bereits vorgegangen.[6] Die betroffenen Uhren hatten eine SIM-Karte und eine per App gesteuerte Telefonfunktion. Über die App ließ sich festlegen, dass die Uhr unbemerkt eine beliebige Nummer anruft. Wer dort abnahm, hörte die Gespräche rund um das Kind mit.[6]

Als Zielgruppe der Uhren nannte die Behörde Kinder von fünf bis zwölf Jahren. Nach ihren Ermittlungen nutzten Eltern die Uhren auch, um Lehrkräfte im Unterricht abzuhören.[6] Rechtlich stufte sie die Uhren als „unerlaubte Sendeanlage“ ein, Grundlage war § 90 des damaligen Telekommunikationsgesetzes.[6], [7]

Was heute gilt

Heute steht das Verbot in § 8 Abs. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG, früher TTDSG). Danach ist es verboten, Funkgeräte zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen oder einzuführen, die in Gegenständen des täglichen Gebrauchs stecken und dazu dienen, andere unbemerkt abzuhören oder zu filmen.[8] Dazu bestimmt ist ein Gerät insbesondere dann, wenn man beim normalen Gebrauch nicht eindeutig erkennen kann, dass es abhört (§ 8 Abs. 2).[8]

Die Bundesnetzagentur stützt das Verbot der Abhör-Kinderuhren in ihrer Verbraucherinformation vom Juli 2024 ausdrücklich auf diese Vorschrift: Die Uhr kann über ihre eigene SIM-Karte senden und ist als Alltagsgegenstand getarnt.[4] Wichtig ist die Grenze. Verboten ist nur die Abhörfunktion, die Ortung zählt die Behörde ausdrücklich zu den zulässigen Funktionen.[4] Ebenfalls verboten ist eine Smartwatch mit versteckter Kamera. Mikrofon oder Kamera lassen sich bei solchen Geräten per App oder per SMS-Befehl einschalten.[9]

Verboten heißt nicht automatisch strafbar

Schon der Besitz einer Abhör-Uhr ist verboten (§ 8 Abs. 1 TDDDG). Unter Strafe stellt § 27 TDDDG aber das Herstellen und das Bereitstellen auf dem Markt: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Den bloßen Besitz nennt die Strafvorschrift nicht, und die Bußgeldvorschrift in § 28 erfasst beim Abhörverbot nur die Werbung für solche Geräte.[10]

Anders ist es, wenn jemand die Uhr tatsächlich benutzt. Wer mit einem Abhörgerät unbefugt Gespräche mithört, die nicht für ihn bestimmt sind, kann sich nach § 201 Abs. 2 StGB strafbar machen. Es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, schon der Versuch ist strafbar.[11] Der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz verweist bei Abhör-Smartwatches ausdrücklich auf diese Vorschrift.[12]

Woran Sie eine verbotene Uhr erkennen

Erledigt ist das Thema nicht: Für 2024 zählt die Bundesnetzagentur 5.391 gelöschte Online-Angebote von Spionagegeräten, alle Gerätearten zusammen. Eigene Zahlen für Kinderuhren veröffentlicht sie nicht.[13]

„Abhören“ heißt die Funktion selten. Die Bundesnetzagentur nennt diese Merkmale:[4]

  • In Bedienungsanleitung oder App heißt eine Funktion „voice monitoring“, „Babyphonefunktion“ oder „one-way-conversation“. 2017 nannte die Behörde auch „Monitorfunktion“.[6]
  • Die App fordert Sie auf, eine „Monitorrufnummer“ einzugeben.

Als Faustregel hilft § 8 Abs. 2 TDDDG: Lässt sich über die App heimlich mithören, ohne dass Ihr Kind und die Menschen um es herum das eindeutig erkennen können, ist die Funktion verboten.[8]

2018 wurde die Funktion bei Kinderuhren laut Bundesnetzagentur in vielen Fällen per Software oder Hardware entfernt.[7] Bei einer gebrauchten oder weitergegebenen Uhr sollten Sie trotzdem selbst in App und Anleitung nachsehen.

Wenn Sie eine solche Uhr besitzen

Die Bundesnetzagentur rät Eltern, die Uhr selbst unschädlich zu machen und einen Vernichtungsnachweis aufzubewahren.[4] In den Hausmüll gehört sie nicht. Als Nachweis genügt laut Behörde etwa die Bescheinigung einer Abfallwirtschaftsstation oder ein Foto oder Video der selbst vernichteten Uhr.[14] Fragen beantwortet die Bundesnetzagentur unter spionagegeraete@bnetza.de oder telefonisch unter 0228 14 15 16, montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr.[4]

Standortdaten und Datenschutz

Bei beiden Beispielherstellern bleiben die Daten nicht auf Uhr und Smartphone. Anio schreibt, die Uhr kommuniziere laufend mit den Anio-Servern und der App, sobald sie eingeschaltet und im Mobilfunknetz ist.[2] Xplora speichert nach eigener Angabe hauptsächlich auf Servern in der EU.[3] Was schiefgehen kann, zeigen zwei Untersuchungen an älteren Modellen.

Was Sicherheitsforscher gefunden haben

Im Oktober 2017 hat der norwegische Verbraucherrat (Forbrukerrådet) vier Kinder-Smartwatches aus norwegischen Geschäften untersucht, die technischen Tests machte die IT-Sicherheitsfirma Mnemonic. Bei drei der vier Uhren fand Mnemonic kritische Sicherheitslücken. Bei zwei Uhren hätte ein Angreifer die App übernehmen können: Er hätte den aktuellen und früheren Standort des Kindes gesehen und das Kind direkt kontaktieren können, ohne dass die Eltern es merken.[5]

Mehrere Uhren schickten persönliche Daten an Server in Nordamerika und Ostasien, teils unverschlüsselt. SOS-Taste und Sicherheitszonen arbeiteten unzuverlässig, der Bericht spricht von einem falschen Gefühl der Sicherheit. Bei keinem der vier Dienste ließ sich das Nutzerkonto löschen.[5], [16] Viele Billiguhren würden unter wechselnden Markennamen verkauft, schrieb der Verbraucherrat; alle mit der App „SeTracker“ hatten damals dieselben Schwachstellen wie eine der getesteten Uhren.[5]

2020 haben Forschende der FH Münster sechs Kinder-Smartwatches untersucht. Auf drei von vier Plattformen ließ sich der Standort der Uhr fälschen, auf zwei konnten Angreifer Sprachnachrichten im Namen der Uhr verschicken, mindestens eine Uhr ließ sich komplett übernehmen.[17]

Beide Untersuchungen beschreiben Modelle und App-Versionen von damals, nicht die heute verkauften Uhren. Die Hersteller gaben 2017 an, einige Lücken seien behoben.[16] Die Forschenden aus Münster meldeten ihre Funde mit 90 Tagen Frist, mehrere Hersteller arbeiteten mit.[17] Was bleibt: SOS-Taste und Sicherheitszone sind nur so verlässlich wie die Technik und die App dahinter.

Was die Hersteller heute angeben

Standortdaten löscht Xplora nach eigener Angabe nach 72 Stunden, Daten deaktivierter Konten bewahrt es 45 Tage auf.[3] Anio gibt an, dass sich die GPS-Ortung der Anio 6 in der App ganz abschalten lässt.[2] Das sind Selbstauskünfte der Hersteller.

Die Initiative SCHAU HIN! rät, sich vor dem Kauf über die Datenschutz- und Verschlüsselungsrichtlinien des Herstellers zu informieren und AGB und Datenschutzerklärung zu lesen.[18] Konkret: Wo stehen die Server, wie lange bleiben Standortdaten gespeichert, und lässt sich das Konto vollständig löschen?

Smartwatch in der Schule

Beim Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz häufen sich Anfragen von Schulen und Kitas zu Smartwatches. Schulen berichten etwa, dass Eltern ihr Kind während des Unterrichts über die Uhr anrufen.[12] Welche Regeln gelten, legen das Land und die einzelne Schule fest. Drei Beispiele:

Zum Beispiel Bayern. Smartwatches zählen dort zu den digitalen Endgeräten, für sie gelten dieselben Regeln wie für Smartphones.[19] Im Unterricht, bei Schulveranstaltungen oder im Einzelfall darf Ihr Kind sie nur nutzen, wenn die Aufsichtsperson es erlaubt. Eine allgemeine Erlaubnis für das übrige Schulgebäude und das Gelände ist für die Jahrgangsstufen 1 bis 7 ausgeschlossen (Art. 56 Abs. 5 BayEUG).[20] Bei unerlaubter Nutzung darf das Gerät vorübergehend einbehalten werden, in der Regel bis spätestens zum Ende des Schultags.[20], [19]

Zum Beispiel Baden-Württemberg. Laut Kultusministerium muss nach dem neuen § 23 Abs. 2b Schulgesetz (vom Landtag am 10.12.2025 beschlossen) jede Schule die private Nutzung mobiler Endgeräte in ihrer Schulordnung regeln, ausdrücklich auch die von Smartwatches. Für Grundschulen hält das Ministerium ein klares Nutzungsverbot für angemessen; ein generelles Verbot, Geräte mitzubringen, sei rechtlich nicht möglich. Bei Verstößen kann die Lehrkraft das Gerät einziehen, in der Regel bis Unterrichtsende.[21]

Zum Beispiel Rheinland-Pfalz. Nach Einschätzung des Landesdatenschutzbeauftragten sind Smartwatches ohne Abhörfunktion wie Handys zu behandeln. Weil Schulen eine Abhörfunktion meist nicht erkennen können, darf die Schulleitung per Hausrecht alle Smartwatches gleich behandeln, etwa mit der Regel: im Unterricht in den Ranzen. Klingelt die Uhr trotzdem, darf die Lehrkraft sie an sich nehmen und nur an die Eltern zurückgeben.[12]

Wo Sie auch wohnen: Fragen Sie vor dem Kauf nach, was die Schulordnung zu Smartwatches sagt, zum Beispiel beim Elternsprechtag. Der Schulmodus der Uhr ersetzt diese Frage nicht. Anio legt nach eigener Angabe jeder Anio 6 einen „Schulpass“ bei, der der Schule bestätigen soll, dass die Uhr weder Abhörfunktion noch Kamera hat.[2] Ob ihr das genügt, entscheidet die Schule.

Kosten und Tarif

Eine Kinderuhr mit Telefon und Ortung braucht eine SIM-Karte und einen Mobilfunktarif. Die Kosten setzen sich deshalb aus drei Teilen zusammen: dem Gerät, dem monatlichen Tarif und der Laufzeit, die beides aneinander binden kann.

Xplora-Uhren kommen laut Hersteller mit vorinstallierter SIM-Karte des eigenen Tarifs „Xplora Connect“, die nur in der Xplora-Uhr funktioniert. „Connect 24“ läuft mindestens 24 Monate. Wer nicht spätestens einen Monat vor dem Ende kündigt, landet automatisch im teureren Tarif „Connect Flex“.[22] Mit dem Laufzeittarif war die X6Play auf der Produktseite deutlich günstiger als ohne, ausgewiesen als Aktionspreis.[3]

Anio geht einen anderen Weg. In die Anio 6 können Sie laut Hersteller eine eigene Nano-SIM einlegen, mit mindestens 300 MB Datenvolumen sowie Telefonminuten und SMS; nicht jeder Anbieter funktioniert. Wer in Deutschland wohnt, kann stattdessen einen Partnertarif dazubuchen, der sich automatisch verlängert. Einen Preis nennt die Produktseite nicht.[2]

Xploras eigene Seiten nannten am 04.10.2026 für „Connect Flex“ unterschiedliche Monatspreise, die Gerätepreise waren Aktionspreise.[3], [22] Rechnen Sie mit den Angaben vom Tag Ihres Kaufs selbst nach: Gerätepreis plus Monatspreis mal Mindestlaufzeit, dazu der Preis des Folgetarifs, falls Sie die Kündigung verpassen. Eine Mindestlaufzeit läuft auch dann weiter, wenn die Uhr längst in der Schublade liegt.

Vertrauen statt Dauerortung

Der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz schildert einen Fall: Eine Mutter rief ihr Kind an, weil die Ortung zeigte, dass es die Schule verlassen hatte. Die Klasse war nur auf dem Weg zum Sportplatz.[12] Die Ortung hat hier keine Gefahr angezeigt, sondern eine Sorge ausgelöst, die es ohne sie nicht gegeben hätte.

SCHAU HIN! nennt die GPS-Ortung einen Eingriff in die Freiräume des Kindes. Die Initiative empfiehlt, sie nur in Ausnahmefällen und nicht ohne Einverständnis des Kindes zu nutzen; im schlechtesten Fall könne das Vertrauen zwischen Eltern und Kind dauerhaft leiden, lückenlose Überwachung bremse zudem die Selbstständigkeit.[18] Das ist eine Empfehlung, kein Studienergebnis. Belastbare Studien dazu, wie Ortung auf Vertrauen oder Selbstständigkeit von Grundschulkindern wirkt, sind uns nicht bekannt.

Einen Maßstab bietet auch Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention: Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben ausgesetzt werden.[23] Dass elterliche Ortung dagegen verstößt, sagt die Konvention nicht, und laut Denkschrift der Bundesregierung von 1992 hat der Artikel für Deutschland keine eigenständige Bedeutung, weil der Schutz des Privatlebens schon aus dem UN-Zivilpakt folgt.[23] Als Leitgedanke taugt er trotzdem.

Die Uhr gemeinsam einrichten

SCHAU HIN! rät, die Uhr gemeinsam mit dem Kind einzurichten und zu vereinbaren, welche Funktionen genutzt werden.[18] Im Alltag kann das so aussehen:

  • Sie vereinbaren, wann Sie den Standort ansehen, etwa nur, wenn Ihr Kind nicht zur verabredeten Zeit zu Hause ist.
  • Sie legen Sicherheitszonen zusammen fest, damit Ihr Kind weiß, wann Sie benachrichtigt werden.
  • Sie rufen während des Unterrichts nicht an; Dringendes läuft über die Schule.
  • Sie probieren die SOS-Taste gemeinsam aus.
  • Sie schalten ab, was Sie nicht brauchen, bis hin zur Ortung, wenn das Gerät es zulässt.

Sprechen Sie auch darüber, wann die Uhr ihre Aufgabe erfüllt hat, etwa wenn der Schulweg sitzt. Kommt danach ein Smartphone, lassen sich Standortfreigabe und erlaubte Kontakte über die Kindersicherung von Android und iPhone regeln.

Checkliste zum Abhaken

Vor dem Kauf einer Kinderuhr

Druckt nur diesen Kasten, ohne den Rest der Seite.

Quellen

Wir stützen uns bevorzugt auf Übersichtsarbeiten, Leitlinien und Angaben offizieller Stellen. Zuletzt geprüft am 4. Oktober 2026.

  1. [1] Xplora (o. D.). Xplora: Smartwatch für Kinder. Startseite. Abgerufen 04.10.2026. myxplora.de
  2. [2] Anio (o. D.). Anio 6 Kinder Smartwatch. Produktseite mit FAQ und technischen Daten. Abgerufen 04.10.2026. anio.eu
  3. [3] Xplora (o. D.). X6Play Kinder-Smartwatch. Produktseite mit Tarifauswahl und Hinweis zum „European Data Act“. Abgerufen 04.10.2026. myxplora.de
  4. [4] Bundesnetzagentur (Stand Juli 2024). Verbraucherinformation zu Kinderuhren mit Abhörfunktion. PDF. Abgerufen 04.10.2026. bundesnetzagentur.de
  5. [5] Forbrukerrådet, Norwegischer Verbraucherrat (Oktober 2017). #WatchOut. Analysis of smartwatches for children. Bericht (PDF). Archivkopie im Internet Archive vom 20.10.2017. Abgerufen 04.10.2026. web.archive.org
  6. [6] Bundesnetzagentur (17.11.2017). Bundesnetzagentur geht gegen Kinderuhren mit Abhörfunktion vor. Pressemitteilung. Archivkopie im Internet Archive vom 19.11.2017. Abgerufen 04.10.2026. web.archive.org
  7. [7] Bundesnetzagentur (2019). Jahresbericht 2018, S. 71. Abgerufen 04.10.2026. data.bundesnetzagentur.de
  8. [8] Bundesministerium der Justiz (Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.03.2026). Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 8 Abhörverbot. gesetze-im-internet.de. Abgerufen 04.10.2026. gesetze-im-internet.de
  9. [9] Bundesnetzagentur (20.12.2021). Bundesnetzagentur empfiehlt Vorsicht beim Kauf von smarten Produkten als Weihnachtsgeschenk. Pressemitteilung. Abgerufen 04.10.2026. bundesnetzagentur.de
  10. [10] Bundesministerium der Justiz (Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.03.2026). Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 27 Strafvorschriften und § 28 Bußgeldvorschriften. gesetze-im-internet.de. Abgerufen 04.10.2026. gesetze-im-internet.de
  11. [11] Bundesministerium der Justiz (o. D.). Strafgesetzbuch (StGB), § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. gesetze-im-internet.de. Abgerufen 04.10.2026. gesetze-im-internet.de
  12. [12] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (o. D.). Smartwatches in Kita und Schule. Abgerufen 04.10.2026. datenschutz.rlp.de
  13. [13] Bundesnetzagentur, Datenportal (Stand 01.01.2025, aktualisiert 09.01.2025). Maßnahmen bei Spionagegeräten und verbotenen Telekommunikationsanlagen. Abgerufen 04.10.2026. bundesnetzagentur.de
  14. [14] Bundesnetzagentur, Insight Blog (o. D.). Staubsauger mit Augen und Ohren. Interview der Stiftung Warentest mit der Pressesprecherin der Bundesnetzagentur. Abgerufen 04.10.2026. bundesnetzagentur.de
  15. [15] Saferinternet.at (17.07.2018). Jetzt weiß ich endlich, wo mein Kind ist! Abgerufen 04.10.2026. saferinternet.at
  16. [16] Forbrukerrådet (18.10.2017). Significant security flaws in smartwatches for children. Abgerufen 04.10.2026. forbrukerradet.no
  17. [17] Saatjohann, C., Ising, F., Krings, L. & Schinzel, S. (2020). STALK: Security Analysis of Smartwatches for Kids. ARES 2020, ACM. Abgerufen 04.10.2026. doi.org
  18. [18] SCHAU HIN! (o. D.). Smartwatch nicht zur Kontrolle von Kindern einsetzen. Abgerufen 04.10.2026. schau-hin.info
  19. [19] klickpunkt.schule-Redaktion, ByCS (01.09.2026, geändert 10.09.2026). Private Nutzung digitaler Endgeräte in Schulen. Abgerufen 04.10.2026. klickpunktschule.bycs.de
  20. [20] Freistaat Bayern, BAYERN.RECHT. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31. Mai 2000, Art. 56. Textfassung gültig ab 02.10.2026. Abgerufen 04.10.2026. gesetze-bayern.de
  21. [21] Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (o. D.). Handyregeln an Schulen, mit FAQ zu § 23 Abs. 2b SchG. Abgerufen 04.10.2026. km.baden-wuerttemberg.de
  22. [22] Xplora (o. D.). Tarifdetails: Connect 24. Abgerufen 04.10.2026. myxplora.de
  23. [23] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Stand Dezember 2022, 7. Auflage). Übereinkommen über die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien, Art. 16 und Denkschrift der Bundesregierung. Abgerufen 04.10.2026. bmfsfj.de

Geschrieben von

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Hat Pädagogik und Informatik studiert. Schreibt hier über den Forschungsstand zum Lernen und prüft digitale Lernhilfen technisch, bevor sie hier erwähnt werden.

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